§ 83 Besorgnis der Befangenheit
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 – 11 K 2180/21Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 – 11 K 607/22Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 11.03.2008 – 4 K 90/07Außenprüfung: Angemessenheit einer einwöchigen Vorbereitungsfrist bei Prüfungsanordnung für weitere Veranlagungszeiträume KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 11.03.2008 – 4 K 92/07
- FG Baden-Württemberg, 11.03.2008 – 4 K 88/07
- BFH, 29.05.2012 – IV B 70/11Entscheidung des Behördenleiters über Befangenheitsantrag gegen Amtsträger ist kein anfechtbarer VerwaltungsaktZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.03.2026 – 31 A 1902/20.O
- FG Hamburg, 13.11.2024 – 3 K 111/21
- OVG NRW, 28.06.2023 – 31 A 3005/19.OZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/83#abs-1 (1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Amtsträgers zu rechtfertigen oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der Amtsträger den Leiter der Behörde oder den von ihm Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/83#abs-2 (2) Bei Mitgliedern eines Ausschusses ist sinngemäß nach § 82 Absatz 3 zu verfahren.